AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften der Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH
1. Werbeauftrag/Geltung der AGB
(1) „Anzeigenauftrag“ iSd nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten („Auftraggeber“) in einer Druckschrift der Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH („Verlag“) zum Zweck der Veröffentlichung und Verbreitung, „Beilagenauftrag“ ist der Vertrag über die Verbreitung einer oder mehrer Beilagen eines Werbungtreibenden ebenfalls in einer Druckschrift der Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH („Verlag“) zum Zweck der Verbreitung.
(2) Für den Anzeigenauftrag gelten ausschließlich die AGB sowie die Preisliste des Verlags, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die AGB und die Preisliste des Verlages in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt ein Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder per Fax/Email erfolgende Bestätigung eines Auftrags durch den Verlag zustande. Selbst bei fern-/mündlichen Auftragsbestätigungen liegen diese AGB zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Verlag ist berechtigt, von Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren/(Dienst-)Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden innerhalb eines Werbemittels bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder per Fax/Email geschlossenen Vereinbarung.
3. Abwicklungsfrist / Auftragserweiterung / Abbestellungen
(1) Anzeigen und/oder Beilagen sind im Zweifel zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrags das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen und/oder Beilagen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige bzw. Verbreitung der ersten Beilage abzuwickeln, sofern diese innerhalb der in Ziff. 3.1 Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht bzw. verbreitet wird. Wird das Recht zum Abruf nicht fristgerecht ausgeübt, verfällt der Anspruch ersatzlos, die nicht abgerufenen Anzeigen und/oder Beilagen gelten in diesem Falle dennoch als erbracht. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 3.1 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Datenanlieferung / Druckunterlagen / Beilagenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und fehlerfreie Lieferung von Anzeigentexten, Druckunterlagen oder Beilagen und die damit verbundenen Kosten und Risiken ausschließlich verantwortlich. Druckunterlagen müssen den Erfordernissen des Verlages vollständig entsprechen. Für Abweichungen von den Verlagserfordernissen, fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen und Andrucke sowie für die fehlerhafte Übermittlung übernimmt der Verlag keine Haftung. Ein farbverbindlicher Proof ist bei mehrfarbigen Anzeigen Bestandteil dieser Druckunterlagen. Sollte keine verbindliche Farbvorlage rechtzeitig vorhanden sein, liegt die Farbgebung im Druck im Ermessen des Verlages und ist von Preisminderungsansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen berechtigen geringfügige Abweichungen in Qualität und Farbton auch nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen.
(2) Für sofort erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder Beilagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag übernimmt insbesondere bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Anzeigen-Änderungen und bei unleserlichen Manuskripten keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführung.
(3) Sind etwaige Mängel bei Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so stehen daher Werbungtreibenden bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht rechtzeitig vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Das gilt sinngemäß auch für mitgeteilte Abbestellungen.
(4) Der Kunde haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Computerviren und/oder sonstigen Schadprogrammen sind. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der IT-Sicherheitstechnik entsprechen. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei nichtsdestotrotz Computerviren und/oder sonstige Schadprogramme, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche – insbesondere wegen fehlender Sicherheitskopien – geltend machen könnte. Der Verlag behält sich vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch derart übermittelte Computerviren und/oder Schadprogramme Schäden entstanden sind.
(5) Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber sowie auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Eine Aufbewahrung elektronisch übermittelter Anzeigen ist nicht möglich.
(6) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen durch den Verlag sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
(7) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Anzeigen und Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Dem Verlag obliegt keine Prüfpflicht, ob die Anzeigen oder Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er alle zur Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter – gleich aus welchem Rechtsgrund – die wegen der Veröffentlichung der Anzeigen oder Beilagen geltend gemacht werden, oder sonstigen Schäden, die dem Verlag durch die Veröffentlichung entstehen, frei. Die Freistellung umfasst auch evtl. erforderliche Rechtsverteidigungskosten. Der Auftraggeber hat auch die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf, die sich auf Tatsachenbehauptungen der veröffentlichten Anzeige beziehen, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
5. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder technischen Form abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen geltendes Recht und/oder behördliche Bestimmungen verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt und/oder ihre Veröffentlichung/Verbreitung für den Verlag unzumutbar ist (insbesondere wegen rassistischer, gewaltverherrlichender, pornografischer oder extremer politisch-weltanschaulicher Inhalte). Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
(2) Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Werbemittels, insbesondere solcher für Arznei- und Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und/oder die Dateien auf Kosten des Auftraggebers von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.
(4) Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
6. Platzierung / Internet
(1) Platzierungsangaben bei Aufträgen können nur als Wunsch, nicht jedoch als Bedingung geäußert werden und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn sie vom Verlag ausdrücklich schriftlich oder in Textform (E-Mail, Telefax) bestätigt werden. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor dem jeweiligen Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
(2) Auf den Ausschluss von Konkurrenzanzeigen/Mitbewerbern besteht kein Anspruch.
(3) Der Verlag darf Anzeigen auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber im Internet veröffentlichen.
7. Kennzeichnung
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Zur Vermeidung von Verwechselungen mit privaten Anzeigen müssen ferner gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar bzw. entsprechend gekennzeichnet sein. Der Gebrauch von Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers.
8. Rechtegewährleistung / Freistellung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung des jeweiligen Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) und/oder gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen verletzt und die Werbemittel keine die Ablehnungsbefugnis des Verlags gem. Ziff. 5 auslösenden Inhalte aufweisen. Ferner überträgt der Auftraggeber dem Anbieter sämtliche für die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des jeweiligen Werbemittels erforderlichen Rechte im zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.
(2) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Anzeigen und Beilagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Dem Verlag obliegt keine Prüfpflicht, ob die Anzeigen oder Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigen bzw. ggf. bestehenden Kennzeichnungspflichten genügen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter – gleich aus welchem Rechtsgrund – die wegen der Veröffentlichung der Anzeigen oder Beilagen geltend gemacht werden, oder sonstigen Schädigungen, die dem Verlag durch die Veröffentlichung entstehen, frei. Die Freistellung umfasst auch evtl. erforderliche Rechtsverteidigungskosten. Der Auftraggeber hat auch die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf, die sich auf Tatsachenbehauptungen der veröffentlichten Anzeige beziehen, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
9. Prüfungspflichten / Gewährleistung
(1) Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
(2) Der Auftraggeber hat den Abdruck der von ihm in Auftrag gegebenen Anzeige/n unverzüglich nach deren Erscheinen zu prüfen. Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich unverzüglich nach Erscheinen der Anzeige, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 1 Jahres nach Veröffentlichung des Werbemittels.
(3) Entspricht die Anzeige – trotz der rechtzeitigen Lieferung einwandfreier Druckunterlagen – nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und wurde rechtzeitig reklamiert, kann Zahlungsminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde oder der Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige (Nacherfüllung) verlangt werden. Der Anspruch auf Abdruck einer Ersatzanzeige ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung oder ist diese unzumutbar oder schlägt fehl, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen. (4) Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten und Unternehmern verjähren 12 Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige oder Beilage.
10. Haftung
(1) Eine Haftung des Verlages auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden bzw. die Aufwendungen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlages zurückzuführen sind oder durch schuldhafte Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht(Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise vom Verlag verursacht wurden. Haftet der Verlag nach den vorstehenden Grundsätzen dem Grunde nach, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung des Verlages der Höhe nach auf den typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar war, und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt begrenzt. Der Verlag haftet nicht für den Werbeerfolg einer Anzeige und/oder Beilage.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht. Soweit die Haftung des Verlages nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Im Falle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen erlischt für den Verlag jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern diese Störungen nicht auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Verlages beruhen.
11. Probeabzüge
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers geliefert. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Preislisten / Sonderveröffentlichungen und -beilagen
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste (vgl. auch www.mh-bayern.de). Änderungen der Preisliste bleiben vorbehalten. Für vom Verlag bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der angekündigten Preisänderungen durch schriftliche Erklärung dem Verlag gegenüber vom jeweiligen Vertrag zurücktritt. Für die Wirksamkeit eines derartigen Rücktritts kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Rücktrittserklärung beim Verlag an. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren sämtliche früheren Preislisten ihre Wirksamkeit. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Werbungsmittler/Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die jeweils geltende Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
(3) Für Sonderbeilagen und Sonderveröffentlichungen können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden. Bei der Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluss für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu tätigen.
13. Rabatt-Konditionen / Nachlasserstattung
(1) In der Preisliste sind bestimmte Rabattkonditionen ausgewiesen. Der Verlag behält sich Abweichungen von in der Preisliste ausgewiesenen Rabattkonditionen vor.
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Konzernrabattes ist der schriftliche Nachweis einer Beteiligung von mindestens 51 Prozent. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung erfolgt z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen und/oder Beilagen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Ansprüche auf rückwirkenden Nachlass müssen schriftlich und spätestens vier Wochen nach Ablauf des Auftragsjahres gestellt sein.
(4) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
(5) Bei Insolvenz, Vergleich und Liquidation entfällt jeder tarifliche Nachlass, es sei denn, der Vertrag wird vollständig erfüllt.
14. Rechnung / Fälligkeit / Zahlungsverzug / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüche
(1) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Rechnungsbetrag ist mit Auftragsbestätigung fällig und binnen der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht einzelvertraglich eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach den Vorgaben dieser AGB und der Preisliste gewährt.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen und/oder Beilagen Vorauszahlung verlangen.
(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigen-/Beilagenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen bzw. die Durchführung weiterer Beilagenaufträge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
(4) Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder vom Verlag schriftlich anerkannt sind.
15. Anzeigenbeleg
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf schriftlichen Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Datenschutz / Vertraulichkeit
(1) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung einer Anzeige und/oder Beilage notwendigen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus. Eine Weitergabe der Daten an Dritte als Auftragsdatenverarbeiter erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung und Abrechnung des jeweiligen Auftrages. Die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit werden dabei eingehalten. Im Rahmen derartiger Auftragsdatenverarbeitungen bleibt der Verlag (datenschutzrechtlich) verantwortlich und kontrolliert entsprechende Tätigkeiten. Es kann im Rahmen der Erfüllung bzw. Abwicklung eines Auftrags notwendig werden, dass die jeweiligen Auftragsdatenverarbeiter direkt mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen, insbesondere wenn Vertragsdaten unleserlich oder unlogisch oder zur Erfüllung eines Auftrags Rückfragen beim Auftraggeber erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien sind über die jeweilige Vertragslaufzeit hinaus verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte herauszugeben.
17. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
(3) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(4) Ergänzungen und/oder Abänderungen des jeweiligen Werbevertrags oder dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Werbevertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame/n Bestimmung/en wird/werden dann im Wege der ergänzenden Vertrags-/AGB-Auslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien erkennbar verfolgten (wirtschaftlichen) Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
18. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH (myheimat-Team) ist zu der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
19. Änderungen der AGB
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen zum Monatsersten geändert werden, wenn:
- die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
- die Bedingungen dieses Vertrags durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam werden oder
- sich die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändert und der Kunde bzw. die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH diese Veränderung bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnten und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH darf die AGB jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der AGB darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern.
(2)Die Regelung in Ziffer (1) gilt nicht für eine Änderung der
- Preise
- Vereinbarten Hauptleistungspflichten
- Laufzeit des Vertrags
(3) Die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH wird den Kunden über die geplanten Änderungen schriftlich oder per E-Mail informieren, wobei eine Übermittlung per E-Mail ausreichend ist, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Widerspricht der Kunde nicht binnen 6 Wochen ab Zugang schriftlich oder per E-Mail, so gelten die Änderungen als angenommen. Der Kunde wird hierauf in der Änderungsbenachrichtigung gesondert hingewiesen.
(4) Darüber hinaus kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
(5) Widerspricht der Kunde der Änderung nicht oder kündigt den Vertrag nicht fristlos, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bestimmungen.
(6) Die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH wird den Kunden auf seine Rechte und die Folgen nach den Ziffern (3) – (5) in der Mitteilung nach Ziffer (3) besonders hinweisen.
Stand: 15.02.2024
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien der Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH finden Sie unter www.mh-bayern.de.